Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte unseres Hauses. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager Wien.

(2) Unsere Angebote sind unverbindlich (freibleibend). Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Als Bestätigung gilt die Warenlieferung mit Lieferschein und/oder Rechnung oder der Versand einer Auftragsbestätigung/Rechnung per Post, Fax oder E-Mail. 

(3) Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn Sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, in denen Händlereinkaufspreise enthalten sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§ 4 Abnahme der Ware

(1) Die Kosten der Abnahme und des Versands der Ware fallen dem Käufer zur Last. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas anderes vereinbart worden ist.

(2) Versicherungen der Ware, zum Beispiel Transportversicherung, gehen zu Lasten des Käufers.

 

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Versendung geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Firmengelände/Lager verlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ebenfalls gilt dies bei frachtfreien Lieferungen.

(2) Verzögert sich die Versendung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des Untergangs bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Dies gilt ebenfalls, wenn wir vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.

 

§ 6 Lieferung und Lieferfrist

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Der Käufer ist nach Überschreitung der Lieferfrist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mind. 2 Wochen die Lieferung gefordert hat.

(3) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang für den Käufer berechtigt. Zurzeit nicht lieferbare Artikel werden, wenn nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas anderes bestimmt ist, nach unserer Wahl bei Liefermöglichkeit zusammen mit späteren Aufträgen oder separat ausgeliefert.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

§ 7 Abnahmeverweigerung

(1) Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so kann eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt werden. Hat der Käufer die Ware trotz der Frist nicht angenommen, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Treten Ereignisse ein, die uns an der Lieferung hindern, aber außerhalb unseres Einflusses liegen, verlängert sich die Lieferfrist, bis der Hinderungsgrund nicht mehr besteht zuzüglich einer im Einzelfall angemessenen Anlaufzeit.

(2) Auf eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit können wir uns nur berufen, wenn wir unsere Behinderung dem Käufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt haben. (3) Eine Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist tritt jedoch nur ein, wenn diese für den Käufer zumutbar ist. Anderenfalls kann der Käufer unter den Bedingungen von § 6 (2) vom Vertrag zurücktreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatz Ansprüche zu.

(4) Die Ziffern (1)-(3) gilt auch im Fall von Streik, Rohstoffmangel oder anderen Betriebsstörungen, die uns an der Lieferung unzumutbar behindern.

(5) Treten im Sinne des Abs. (1) oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen unzumutbare oder unmögliche Lieferbedingungen ein, sind wir berechtigt, durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Dies setzt voraus dass wir den Käufer unverzüglich schriftlich von der Behinderung in Kenntnis gesetzt haben. Eventuelle Anzahlungen werden in diesem Fall unverzüglich rückerstattet. Es stehen dem Käufer in diesem Fall keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns zu.

 

§ 9 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der zum Tag der Lieferung aktuellen Preisliste. Diese gelten ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültiger Höhe. Kosten für den Versand und die Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der auf der Rechnung genannten Konten zu erfolgen, oder wird durch Bankeinzug vorgenommen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzüge zu zahlen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungseingang „rein netto“ zu zahlen. Gerät der Käufer in Verzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe der aktuell geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einzahlungs- und Diskontokosten sowie die Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.

 

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, dies kann eine Nachbesserung oder Neulieferung sein, die Wahl bleibt uns überlassen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

 

§ 11 Haftung für Pflichtverletzung

(1) Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (z.B. Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) wird nur gehaftet, wenn die Pflichtverletzung aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln beruht, es sei den es handelte sich bei der Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht.

(2) Die Haftungsbeschränkung des Absatzes (1) gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die oben genannten Regelungen ändern nichts an den gesetzlichen Beweisregeln.

 

§ 12 Rücknahme mängelfreier Waren

(1) Die Rücksendung (Warenrücklieferung) bedarf grundsätzlich einer vorherigen Zustimmung. Bei Rücksendungen wird dem Käufer der fakturierte Warenwert abzüglich einer Rückabwicklungspauschale von 10 € und eventueller Instandsetzungskostenpauschale von 5 € pro Artikel gutgeschrieben. Die Instandsetzungskostenpauschale betrifft notwendige Neuverpackung durch z.B. nicht ablösbare Etikettierung oder Beschädigung durch den Käufer.

(2) Bei Falschlieferung tragen wir die Kosten der Warenrücklieferung und das Transportrisiko.

 

§ 13 Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 14 Sonstiges

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz (Wien), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. In beiden Fällen reichen Telefaxschreiben aus. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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